Allgemeine Infos zur Einrichtung und dem DRK als Träger

Sehr geehrte Eltern, Erziehungsberechtigte und VormünderInnen,

herzlich Willkommen auf unserer Webseite! Sie können sich gerne jederzeit bei uns über die untenstehenden Kontaktmöglichkeiten melden, wenn sie Fragen und Klärungsbedarf haben oder wenn sie einfach Neuigkeiten aus dem Leben ihres Kindes/Mündels haben möchten.

Weiterführende Informationen und Einblicke in die Arbeit unserer Einrichtung können sie auf dieser Webseite erhalten…
Falls sie erfahren wollen, was es mit unserem Namen „Plan P“ auf sich hat, können Sie dies gerne auf der Seite „Warum Plan P“ nochmal nachlesen.

Da wir eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes sind, orientiert sich unsere Arbeit immer auch an den Grundsätzen und Leitlinien des Trägers. Unsere tägliche Arbeit richtet sich darüber hinaus auch nach unserer Philosophie, die uns im pädagogischen Handeln leitet. Wenn Sie darüber mehr lesen wollen, finden Sie hier mehr Informationen.

Vielleicht hatten Sie schon öfter Kontakt mit uns, aber wissen gar nicht wie wir aussehen oder sie sind neugierig, welche Berufe in unserem Haus vertreten sind. Unser Team können Sie gerne hier näher kennenlernen.

Es kann vorkommen, dass sie bestimmte ihr Kind/Mündel betreffende Formulare für uns ausfüllen müssen, welche Sie auf der Seite „Downloads“ herunter laden können.

„Die Aufgabe der Umgebung ist es nicht, das Kind zu formen, sondern ihm zu erlauben, sich zu offenbaren.“

Maria Montessori

Gesetzliche Grundlagen:

In Deutschland ist das achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für die Kinder- und Jugendhilfe zuständig, weshalb unsere Einrichtung als Jugendhilfeeinrichtung diesem Gesetzbuch unterliegt. Wir müssen also unser gesamtes tägliches Handeln nach diesem Gesetzbuch ausrichten.

Dabei gibt es verschiedene Gesetze, nach welchem ihr Kind/Mündel bei uns untergebracht sein kann. Das Gesetzbuch definiert also gewisse Kontexte und/oder Ausgangssituationen, welche dazu führen können, dass ihr Kind/Mündel in einer stationären Einrichtung, wie unserer, untergebracht wird. Unsere Einrichtung nimmt Jugendliche nach den Gesetzen §§ 27 i.V. 34; 35a; 41; 42;42a SGB VIII auf. Im Folgenden möchten wir Ihnen diese Arten der stationären Unterbringung gerne nochmal erläutern:

§27 SGB VIII – Hilfe zur Erziehung:

Der §27 des achten Sozialgesetzbuches ist die Grundlage jeder Jugendhilfeform. In dem ersten Absatz werden die Voraussetzungen für Hilfen zur Erziehung definiert, welche eine nicht dem Wohl des Kindes/Jugendlichen entsprechende Erziehung beinhaltet. Im zweiten Absatz wird erklärt, dass eine individuell passende Hilfeform mit dem Kind/Jugendlichen gesucht werden soll und sein soziales Umfeld berücksichtigt werden soll.

Text zum Nachlesen auf www.gesetze-im-internet.de

§34 SGB VIII - Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Der §34 ist einer der wichtigsten in unserer Einrichtung, da die meisten Jugendlichen gemäß diesem Paragraphen bei uns untergerbacht sind, also die meisten Jugendlichen nach der Hilfeform Heimerziehung hier leben. Hier werden vor allem die Aufgaben der Heimerziehung definiert, also ein Betreuungsangebot über Tag und Nacht, die Verbindung von pädagogischen und therapeutischen Angeboten und das Unterstützen der beruflichen Perspektiven sowie der allgemeinen Lebensführung. Außerdem werden drei konkrete Ziele für die Maßnahme definiert: die Rückkehr in die Familie des Jugendlichen, die Vorbereitung einer Unterbringung in einer Pflegefamilie oder eine längerfristige Perspektive in der stationären Jugendhilfeeinrichtung.

Text zum Nachlesen auf www.gesetze-im-internet.de

§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Ebenso nehmen wir Kinder und Jugendliche nach dem §35a in unserer Einrichtung auf. Kinder und Jugendliche haben demnach durch dieses Gesetz einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn die seelische Gesundheit voraussichtlich länger als 6 Monate beeinträchtigt ist und dies voraussichtlich zu gesellschaftlichen Einschränkungen führt. Inwiefern Kinder und Jugendliche seelisch beeinträchtigt sind, muss von entsprechenden Fachpersonen durch ein Gutachten bescheinigt werden. Hilfen gemäß diesem Paragraphen können ambulant, durch Tageseinrichtungen, durch Pflegepersonal oder in stationären Einrichtungen, wie unserer wahrgenommen werden. Gemäß des Absatzes 4 sind wir als stationäre Einrichtung bei Kindern und Jugendlichen sowohl verpflichtet die Aufgaben der Eingliederungshilfe als auch den erzieherischen Bedarf der Minderjährigen zu erfüllen.

Text zum Nachlesen auf www.gesetze-im-internet.de

§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

Eigentlich wird die Jugendhilfe in Deutschland nur bis zu dem 18. Lebensjahr gewährt, da aus den Jugendlichen somit Volljährige werden. Allerdings kann in einigen Fällen eine verlängerte Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus sinnvoll für die Entwicklung erscheinen. Demnach soll jungen Volljährigen weiterhin Hilfe gewährt werden, wenn die Hilfe durch die individuelle Situation des jungen Menschen notwendig erscheint. Die jungen Menschen sollen in der Persönlichkeitsentwicklung unterstützt und die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung begleitet werden. VormünderInnen oder Personensorgeberechtigte entfallen, beziehungsweise haben keinen rechtlichen Einfluss mehr, da junge Volljährige sich in der Regel selbst vertreten. Meist wird diese Hilfeform bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. In Einzelfällen kann allerdings eine Nachbetreuung gewährt werden oder die Hilfe in begründeten Fällen über das 21. Lebensjahr hinaus gewährt werden.

Text zum Nachlesen auf www.gesetze-im-internet.de

§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Der § 42 berechtigt das Jugendamt dazu, ein Kind oder Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Dies ist der Fall, wenn das Kind oder der Jugendliche bei der Polizei oder direkt dem Jugendamt um Obhut bittet, eine dringende Gefahr das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen gefährdet oder wenn ausländische Minderjährige unbegleitet nach Deutschland kommen. Bei einer Gefährdung für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen, kann nur eine Inobhutnahme stattfinden, wenn die Eltern zustimmen oder keine rechtzeitige familiengerichtliche Entscheidung eingeholt werden kann. Die Inobhutnahme berechtigt zu einer Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform. Das Jugendamt hat die Situation, welche zur Inobhutnahme geführt hat, aufzuklären und die weitere Perspektive des Kindes oder des Jugendlichen zu planen. Falls die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht zustimmen, muss der junge Mensch ihnen zurück übergeben werden, sofern die Gefährdung des Wohls vorüber ist oder sie voraussichtlich behoben wird. Ansonsten muss das Familiengericht eine Entscheidung herbeiführen. Die Inobhutnahme endet bei Übergabe des jungen Menschen an die Personensorgeberechtigten oder einer weiterführenden Planung einer längerfristigen Hilfemaßnahme gemäß der Gesetze des achten Sozialgesetzbuches.

Text zum Nachlesen auf www.gesetze-im-internet.de

§ 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

Gemäß diesem Paragraphen ist das Jugendamt dazu berechtigt ausländische Jugendliche, welche ohne Erziehungs- oder Personensorgeberechtigte in Deutschland ankommen, in Obhut zu nehmen. Das Jugendamt klärt zusammen mit den Jugendlichen, ob ihr Wohl gefährdet ist, sie verwandte Personen im In- oder Ausland haben, ob es sinnvoll wäre eine Inobhutnahme mit möglichen Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Jugendlichen zu ermöglichen und ob der Gesundheitszustand in Ordnung ist. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt die Jugendlichen zu vertreten und alle Rechtshandlungen durchzuführen, welche ihrem Wohl dienen. Die Jugendlichen sind an diesen Entscheidungen zu beteiligen und wenn möglich soll auch der Wille der Erziehungs- und Personensorgeberechtigten im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden. Die Identität der Jugendlichen ist zu überprüfen. Falls die Jugendlichen in geeigneter Form untergebracht werden sollen, sollen sie durch eine geeignete Person zur Übergabe an das neue Jugendamt begleitet werden und dem nun zuständigen Jugendamt sollen die personenbezogenen Daten übermittelt werden. Auf eine Zusammenführung mit möglichen Verwandten im In- oder Ausland soll hingearbeitet werden, solange dies dem Wohl nicht widerspricht. Die Inobhutnahme endet mit der erneuten Übergabe an Erziehungs- oder Personensorgeberechtigte, die Übergabe an ein zuständiges Jugendamt oder einer Übergabe an eine verwandte Person, welche nicht das Wohl des Kindes gefährdet.

Text zum Nachlesen auf www.gesetze-im-internet.de

Mein Kind wohnt in einer Wohngruppe. Was bedeutet das?

Im Rahmen der stationären Jugendhilfe beauftragt uns der öffentliche Träger, also immer das zuständige Jugendamt, welches sich meistens nach Ihrem Wohnort als Eltern richtet, uns (oder andere) als freie Träger der Jugendhilfe um für das Wohl ihres Kindes in allen Angelegenheiten zu sorgen.

Alle alltäglichen Aufgaben in Bereichen wie Gesundheit, Verpflegung, Hygiene, Bildung und Teilhabe an gesellschaftlichen Strukturen werden gemeinsam mit ihrem Kind von unseren pädagogischen Mitarbeitenden begleitet und gefördert. Hierbei wird stets versucht die jungen Menschen weder zu unterfordern, noch zu überfordern, sondern gemäß der Entwicklung altersangemessen zu unterstützen. Das Ziel ist in der Regel, dass gemeinsam daran gearbeitet wird, dass ihr Kind wieder zu Ihnen in den elterlichen Haushalt zurück kann, nachdem Schwierigkeiten, Probleme oder Krisen bewältigt wurden.

Als Eltern sind Sie stets sehr wichtig für uns als Einrichtung, Sie kennen ihre Kinder am besten und können uns vor allem in der Anfangsphase und dem gemeinsamen Kennenlernen unterstützten. Auch wenn der Kontakt zu ihrem Kind gerade nicht besteht, Sie aber sorgeberechtigt sind, ist uns die Zusammenarbeit mit Ihnen wichtig und so werden in regelmäßigen Elterngespräche die aktuellen Themen besprochen und gemeinsam Ziele festgelegt. Alle 6 Monate wird die Hilfemaßnahme mit dem Jugendamt, dem Kind, Ihnen als Eltern und uns als Einrichtung geprüft, hierzu gibt es ein sogenanntes Hilfeplangespräch. Vor dem Hilfeplangespräch gibt es einen Vorbericht von uns als Einrichtung, in dem wir Ziele empfehlen und auch Empfehlungen aussprechen, ob eine Maßnahme weiter laufen soll oder die Rückführung nach Hause angestrebt wird. Zu Beginn einer Unterbringung findet ebenfalls ein erstes Gespräch statt, welches häufig nach einer kurzen Eingewöhnungszeit vereinbart wird, um zu schauen, ob alle Beteiligten weiterhin miteinander arbeiten möchten. Sie als Eltern haben also die Möglichkeit nach wie vor mit zu entscheiden und den Entwicklungsweg ihres Kindes mit zu gestalten.

Auch werden Ihnen nicht einfach Rechte weggenommen, Sie können uns bestimmte Rechte mittels einer Vollmacht übertragen, um uns die alltäglichen Aufgaben für und mit ihrem Kind zu vereinfachen. Genauso können Sie uns Rechte verweigern, wenn Sie diese weiterhin selbst ausführen möchten. Hier finden Sie unsere Vollmacht.

Wenn ihr Kind und Sie sich für unsere Einrichtung entscheiden, bekommen Sie nach einer Eingewöhnungsphase eine/n feste/n Ansprechpartner aus dem Team der pädagogischen Mitarbeiter/innen. Diese/r übernimmt die Bezugsbetreuung für ihr Kind. Hier werden dann auch gemeinsam alle wichtigen Inhalte, Absprachen und Aufgaben in den Elterngesprächen vereinbart.

Im Rahmen unseres pädagogischen Konzepts gibt es verschiedene Themen, die wir hier kurz und knapp vorstellen möchten.

Individuelle pädagogische Betreuung ihres Kindes/Mündels

Im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme werden bestimmte Ziele mit dem Jugendamt und Ihnen und dem/der Jugendlichen vereinbart, welche im Alltag nach und nach verfolgt werden sollen. Hierbei ist es uns wichtig alters- und entwicklungsangemessen mit den Jugendlichen zu arbeiten und lösungsorientiert Themen zu besprechen. Dabei können Sie uns unterstützen, in dem Sie mit uns als Einrichtung im Sinne des Kindeswohles eine offene und transparente Kommunikation, die wir stets anstreben, leben. Wir sind dankbar für alle Impulse und Rückmeldungen von Ihnen und lassen diese in unsere alltägliche Arbeit miteinfließen. Die allgemeinen Ziele der Jugendhilfe sind, vor allem die Gründe für eine stationäre Hilfe zu erörtern und gemeinsam daran zu arbeiten, dass Probleme, Krisen oder Konflikte gelöst werden, damit die Rückkehr in das Elternhaus wieder möglich wird. Darüber hinaus können Sie unserem pädagogischen Konzept weitere inhaltliche Schwerpunkte entnehmen, so auch die unterschiedlichen Schwerpunkte der einzelnen Wohngruppen.

Versorgung/Wohnen

Die Jugendlichen haben in der Regel alle ein Einzelzimmer, damit sie auch einen Rückzugspunkt haben. Alle Wohngruppen verfügen über ausreichend Bäder und Waschräume und haben alle einen eigenen Wohn- und Essbereich mit Küche. Die Hauswirtschaft ist immer vor Ort und unterstützt mit den Pädagogen alle hauswirtschaftlichen Aufgaben und Versorgungen, z.B. Einkäufe, Zubereiten von Mahlzeiten, Wäsche waschen etc. Ziel ist es, dass die Jugendlichen auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten mehr und mehr übernehmen und so nach und nach darin gestärkt werden, eine eigene Haushaltsführung zu erlernen. Natürlich werden sie hier unterstützt, aber auch dazu aufgefordert je nach Entwicklungsstand eigene Aufgaben zu übernehmen und verantwortungsvoll auszuführen. Als Einrichtung tragen wir stets die Verantwortung und behalten die Hygiene stets im Blick.

Gesundheitsfürsorge

Eine sehr wichtige Aufgabe ist die Gesundheitsfürsorge. Hier arbeiten wir mit Ihnen eng zusammen, welche gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und wie eine optimale Gesundheitsfürsorge aussehen kann. Dabei begleiten wir die Jugendlichen zu allen Arztterminen und behalten die Gesundheit immer im Auge. Neben der körperlichen Gesundheit, haben wir natürlich auch die psychische Gesundheit im Blick, bei Bedarf werden hier Therapie- und/ oder Diagnostiktermine vereinbart und begleitet. Auch stationäre Aufnahmen in einer Psychiatrie können trotz der Jugendhilfemaßnahme angetreten werden, dies gilt zu dem auch z.B. für einen Kurbesuch.

Finanzen

Wenn ein/e Jugendliche/r bei uns einzieht stehen verschiedene Gelder zur Verfügung. Die regelmäßigen und dauerhaften Gelder sind das Taschengeld, das Bekleidungsgeld und das Hygienegeld. Dies wird je nach Entwicklungsstand mit den Jugendlichen verwaltet. Je selbstständiger der junge Mensch ist, desto mehr Verantwortung bekommt er, so dass wir versuchen, dass die Jugendlichen bei uns einen gesunden Umgang mit der Verwendung von Geldern erproben und lernen. Für weitere Leistungen können über uns an den öffentlichen Träger Anträge für Nebenleistungen gestellt werden, die je nach Bundesland variieren können. Hier finden Sie den Nebenleistungskatalog des Hessischen Städte- und Landkreistages.

Möchten Sie uns Kennenlernen?

Haben Sie noch weitere Fragen, dann sprechen Sie uns gerne an!

Haben Sie Interesse unsere Einrichtung zu besichtigen und uns persönlich kennenzulernen, dann wenden Sie sich gerne an
.